Allgemeines Wohngebiet WA
Auszug aus der neugefassten Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 :
In allgemeinen Wohngebieten -WA- sind laut §4 zulässig:
- "Wohngebäude
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke."
- "Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen"
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