Gebäude geringer Höhe
Bei Gebäuden geringer Höhe darf der Fertigfußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.
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Bei Gebäuden geringer Höhe darf der Fertigfußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.