Tiefgarage


Tiefgaragen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht weniger als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegen. Für die Planung einer Tiefgarage müssen bestimmte Maße eingehalten werden. Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite hängt davon ab, ob die Längseiten durch Stützen, Wände oder andere Bauteile begrenzt sind. Besteht eine Begrenzung auf beiden Längsseiten, so muss der Stellplatz 2, 5 m breit sein. Trifft die Begrenzung nur auf einer Längseite zu, dann reicht eine Breite von 2,4 m und wenn der Stellplatz an beiden Längsseiten offen ist, kann der Stellplatz auch nur 2,3 m breit sein. Stellplätze für Behinderte müssen mindestens 3,5 m breit sein.

  • Bei einer Stellplatzanordnung von 90 ° zur Fahrgasse muß die Fahrgasse 5,5 m betragen, wenn der Autostellplatz 2,5 m breit ist.
  • Bei einer Stellplatzanordnung von 60 ° zur Fahrgasse muß die Fahrgasse 3,5 m betragen, wenn der Autostellplatz 2,5 m breit ist.
  • Bei einer Stellplatzanordnung von 45 ° zur Fahrgasse muß die Fahrgasse 2,75 m betragen, wenn der Autostellplatz 2,5 m breit ist.
  • Bei geringeren Stellplatzbreiten erhöht sich die Breite der Fahrgasse. Mehr Details dazu kann man z. B. in § 10  der Garagenverordnung in der Hamburgischen Bauordnung nachlesen.
tiefgarage,parkgarage
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Kommentare  

 
+2 #1 Dietmar Guddei 2010-12-16 10:24
gem § 118 Abs. 5 Sonderbauverord nung NRW sind oberirdische Garagen, Garagen deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30m unter der Geländeoberfläc he liegen. Das kann sicherlich in manchen Bundesländern anders sein.

Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Guddei
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+3 #2 Besucherfrage 2011-09-14 20:51
In einer Tiefgarage sind für eine Fläche, die für zwei Fahrzeuge vorgesehen sind, die eine Längsseite durch eine Wand, die andere Längsseite durch eine Stütze begrenzt. Neben der Längsseite, die durch die Stütze begrenzt ist, befindet sich ebenfalls ein Stellplatz.
Bezüglich der Berechnung der Breite der einzelnen Stellplätze auf der Fläche, die für zwei Fahrzeuge vorgesehen ist, hätte mich gerne gewusst, ob es richtig ist, wenn von der Wand bis zur Hälfte der Stütze gerechnet wird und das Ergebnis durch 2 dividiert wird.
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+2 #3 Antwort Architektur-Lexikon 2011-09-14 20:56
Die Garagenverordnu ng behandelt Stützen und Wände gleichwertig, von daher ist es korrekt, wenn man das lichte Mass der beiden Stellplätze zwischen Wand und Stütze teilt. In der Praxis ist es jedoch so, das der Stellplatz mit der Wand stärker eingeschränkt ist als mit einer Stütze.
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+3 #4 Besucherfrage 2011-10-31 14:46
Das heißt aber egal wie breit die Säule ist und egal an welche position diese sich befindet, solange Sie in der Länge von 5 Metern am Parkpplatz ist, wird diese Bereich zur Breite nicht mitgerechnet.
D.h. widerum der Raum in Verlängerung der Säule ist sozusagen nicht nutzbar.
Die breite des Parkplatzes wird also explizit nicht von der Mitte der Säule aus gemessen? Gerade bei einer Reihung mehrerer Parkplätze mit Säulen, kommt da ja schon eine ganze Menge an "totem" Raum zusammen.
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0 #5 Dan 2012-01-30 10:12
Wie verhält es sich denn, wenn sich rechts vor der Parkfläche ein Pfeiler befindet, wodurch die "Einfahrt" zur Parklücke eine Breite von 2,30m (Mitte weiße Markierung links), bzw. 2,22m (Grenze weiße Markierung links) hat? Bis auf den Pfeiler der in etwa 93cm in Verlängerung der Parklücke herausragt gibt es keine Begrenzung der Parkfläche.

Architektur-Lexikon:
s. Beitrag #3 zum Kommentar #2.
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+3 #6 Gast 2012-05-29 13:26
Parkplätze sollten nicht nach einer veralteten DIN von 1972 gebaut werden! Die Breite für PKW sollte mindestens 2,60 m Breit sein und 6 Lang sein, Für SUV und Vans 3 m – 3.5 m Breit und 6 – 7.5 m Lang. Den ein normaler BMW X5 zb. ist schon von Aussenspiegel zu Aussenspiegel 2.20 m Breit und da ist noch nicht mal eine Tür geöffnet! Das beste Beispiel für richtige Parkplatzgrösse in einem Parkhaus, kann man in München sehn, das Parkhaus am Oberanger.
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