Der Begriff Allgemeines Wohngebiet WA wird beschrieben in einem Auszug aus der neugefassten Baunutzungsverordnung (BauNVO ) vom 23.01.1990 :

In allgemeinen Wohngebieten -WA- sind laut §4 zulässig:
  • "Wohngebäude
  • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke."
Ausnahmen sind:
  • "Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen"

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