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  Lexikon von 'GAEB' bis 'Gussglas'

    Grundbuch

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Grundakte

Grundbuch

Grundbuchamt
Öffentliches Register, das beim Grundbuchamt geführt wird und dort auch eingesehen werden kann, soweit berechtigtes Interesse besteht (Grundbucheinsicht). Im Grundbuch ist jedes Grundstück im Bezirk auf einem gesonderten Grundstücksblatt eingetragen. Es besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei sog. Abteilungen.
Abteilung I gibt Auskunft über den Eigentümer;
Abteilung II über Lasten und Beschränkungen des Eigentums;
Abteilung III über eingetragene Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken.
Für jede Eintragung in das Grundbuch bedarf es einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. Letztere werden in der sog. Grundakte abgelegt.
- 13199/2004-07-26

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Grundbuchamt (Zu den Aufgaben des Grundbuchamts gehört es, die ...)
Grundakte ((§ 12 GBO). Für jedes Grundbuch wird eine ...)
Bestandsverzeichnis (Das Bestandsverzeichnis des Grundbuches enthält ...)
Auflassungsvormerkung (Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des ...)

Alternative Schreibweisen (Synonyme): Grundbüchern, Grundbuches, Grundbuchs
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