Die Fertigstellung einer Wohnung im Sinne des Steuerrechts ist dann gegeben, wenn der Bezug zugemutet werden kann.
Insbesondere müssen die sanitären Einrichtungen sowie Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung vorhanden, Türen und Fenster eingebaut und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche gegeben sein. Auf die behördliche Bauabnahme kommt es damit ebensowenig an wie auf den tatsächlichen Einzug.