Unter einer Auflassungsverfügung versteht man die Einigung zwischen dem Grundstücksverkäufer und dem Erwerber des Grundstücks, dass das Grundstück im Grundbuch auf den Namen des Erwerbers umgeschrieben wird. Vorher sollte man zur Sicherheit das Grundstück vermessen lassen.
Die Auflassung wird in der Regel im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Vollzogen ist der Kauf erst, wenn der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen ist. Solange dies nicht geschehen ist, kann man mit einer notariellen Auflassungsvormerkung im Grundbuch verhindern, dass dort für den Käufer nachteilige Verfügungen eingetragen werden und, dass ein anderer Interessent das Grundstück kauft.
Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.

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