Bei Gebäuden mittlerer Höhe liegt der Fußboden mindestens eines bewohnten Raumes oder Geschosses über 7 m und höchstens 22 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche.
Bei Gebäuden mittlerer Höhe liegt der Fußboden mindestens eines bewohnten Raumes oder Geschosses über 7 m und höchstens 22 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche.