In einem Gebäude geringer Höhe darf der Fertigfußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.
In einem Gebäude geringer Höhe darf der Fertigfußboden des obersten bewohnten Geschosses nicht mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.
Kommentare
Können sie mir vielleicht anhand einer Zeichnung erklären wie es bei geringer Höhe ,mittlerer Höhe und bei Hochhäusern aussieht.
Mit frundlichen Grüßen
Mißner