Der Architektenvertrag ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr. Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, in dem der Architekt dem Bauherren die vereinbarte Leistung schuldet, der Bauherr schuldet hingegen das Honorar.

Wenn nichts über die Beschaffenheit des Gebäudes vereinbart ist, gilt die übliche Architektenleistung nach § 15 (2) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Der Architektenvertrag regelt Umfang und Vergütung der Architektenleistungen und zu welchem Zeitpunkt seine Leistungen verjähren. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Vertrag nach dem von der Architektenkammer entwickelten Vertragsmuster abzuschließen.
Dieser standardisierte Architektenvertrag hilft bei den Inhalten und sollte schriftlich abgeschlossen werden. Ein mündlicher Vertrag kann auch abgeschlossen werden, ist aber nicht zu empfehlen.
Treten Baumängel auf, so trägt entweder der verantwortliche Bauunternehmer oder der Architekt die Schuld, der entweder für Planungsfehler und nachlässige Bauleitung haftet.
Häufig wird im Architektenvertrag vereinbart, dass der Architekt erst im Falle des Unvermögens des Handwerkers haftet, d.h. bei Baumängeln muss der Bauherr zunächst gegen den Handwerker vorgehen.

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