Der Begriff Nichtwohngebäude ergibt sich indirekt aus der neugefassten Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990: Zu den Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, gehören
  • Geschäfts- und Bürogebäude
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • sonstige Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen
  • Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
  • gewerbliche Nutzungen geprägt sind"

Die obige Auflistung bezieht sich auf Mischgebiete. In Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten sind grundsätzlich keine Wohngebäude gestattet.

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