Der Begriff Nichtwohngebäude ergibt sich indirekt aus der neugefassten Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990: Zu den Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, gehören
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
- gewerbliche Nutzungen geprägt sind"
Die obige Auflistung bezieht sich auf Mischgebiete. In Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten sind grundsätzlich keine Wohngebäude gestattet.