Ein Parkplatz gehört zu den Anlagen des ruhenden Verkehrs und dient für das Abstellen von Fahrzeugen. Auf öffentlichem Grund sind Parkplätze größere Flächen auf den gegen Entgelt geparkt werden kann.

Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen werden solche Flächen als Stellplatz bezeichnet. Stellplätze können nach Garagenverordnung eine Breite von 2,3 m, 2,4 m oder 2,5 m und eine Tiefe von 5 m. Behindertenstellplätze haben eine Breite von 3,5 m.

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