Der Erschließungsbeitrag (§§ 127 ff. BauGB) wird von der Gemeinde beim Eigentümer zur Deckung der Kosten für die Erschließung eines Grundstücks bzw. eines Baugebietes erhoben, basierend auf einer entsprechenden Gemeindesatzung.

Den rechtlichen Rahmen dafür bilden u.a. die Abgabengesetze der Bundesländer. I.d.R. tragen die Grundstückseigentümer 90 Prozent der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

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