In der Landes-Feuerungs- und Landesbauverordnung sind Vorschriften für einen Heizraum festgelegt. Heizräume müssen für Feuerungsanlagen über 50 kW Leistung gemäß der Feuerverordnung (FeuVo) ausgeführt werden.

Folgendes ist zu beachten:

  • Mindestgröße 8m³ und mindestens eine lichte Höhe von 2m
  • Ein Ausgang ins Freie oder in einen zulässigen Flur
  • Eine zusätzliche Öffnung ins Freie zur Belüftung
  • Öffnungen wie Fenster und Türen sind feuerhemmend und selbstschließend und öffnen sich in Fluchtrichtung
  • Bauteile müssen feuerbeständig sein
 

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