Auszug aus der neugefassten Baunutzungsverordnung (BauNVO ) vom 23.01.1990 für Besondere Wohngebiete WB:

In besonderen Wohngebieten -WB- sind laut §4a zulässig:
  • "Wohngebäude
  • Läden, Betriebe, des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften
  • sonstige Gewerbebetriebe
  • Geschäfts- und Bürogebäude
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke"
Ausnahmen sind:
  • "Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung
  • Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind
  • Tankstellen"
Zusatz:
  • "Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ), festgesetzt werden, dass
  1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist."

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