Auszug aus der neugefassten Baunutzungsverordnung (BauNVO ) vom 23.01.1990 :

In einem Kerngebiet MK sind laut §7 zulässig:
  • "Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten
  • sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  • Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
  • sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans"
Ausnahmen sind:
  • "Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr.5 fallen
  • Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr.6 fallen"
Zusatz:
  • "Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ), festgesetzt werden, dass
  1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
  3. Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtung der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient."

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