Die Materielle Planreife (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ist gegeben, wenn die sichere Erwartung besteht, dass der Planentwurf eines Bebauungsplan es in dieser Fassung als rechtsverbindlicher Plan in Kraft treten wird.
Es müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Es liegen keine Stellungnahmen von Privaten und Trägern öffentlicher Belange mit relevanten Auswirkungen auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes vor.
- Das zuständige politische Gremium hat den Bebauungsplan-Entwurf gebilligt.
Auslöser für die Feststellung der materiellen Planreife ist in der Regel ein Bauvorhaben, das sich im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplan befindet. Die materielle Planreife gilt, sofern keine Änderungen den Bebauungsplan-Entwurf betreffend eintreten, auch für spätere Vorhaben. Nach Feststellung der materiellen Planreife werden für das beantragte Vorhaben alle sonstigen Prüfvorgänge im Baugenehmigungsverfahren vollzogen. Die materielle Planreife schließt die Billigung durch das jeweils zuständige politische Gremium mit ein.