Die Vorweggenehmigungsreife besteht, wenn der Entwurf eines Bebauungsplanes alle erforderlichen Verfahrensschritte der formellen Planreife, der vorgezogenen formelle Planreife und der materiellen Planreife absolviert hat.
Das bedeutet, dass zum einen die Erwartung bestehen muss, dass der Vorentwurf des Bebauungsplanes in Kraft treten wird (materielle Planreife ), dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, sich zum Planverfahren zu äußern und dass die Behörde beteiligt wurde (formelle und vorgezogene formelle Planreife ). Wenn ein Bebauungsplanentwurf die Vorweggenehmigungsreife hat, können mit diesem Planrecht Vorweggenehmigungen erteilt werden.