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Der Energiebedarf in Wohngebäuden wird durch energieverzehrende Leistungen in den drei Hauptbereichen Heizung, Warmwasser und Haushaltstrom verursacht und fällt hier zunächst als "Nutzenergiebedarf" an den Abgabestellen Heizkörper ("Heizwärmebedarf "), Zapfstelle ("Wärmebedarf Warmwasser") bzw. Steckdose ("Strombedarf") an.
Die Energieeffizienz ist das Verhältnis von Dienstleistungs-, Waren- oder Energieertrag (Output) zur zugeführten Energie (Input) (vgl. Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU). Unter Energieeffizienz wird somit also die rationelle Verwendung von Energie verstanden.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist am 01-02-2002 in Kraft getreten und ersetzt die Wärmeschutzverordnung vom 16-08-1994 sowie die Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung vom 04-05-1998.
EnEV ist die Abkürzung für Energieeinsparverordnung. Diese ist am 01-02-2002 in Kraft getreten und ersetzt die Wärmeschutzverordnung vom 16-08-1994 sowie die Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung vom 04-05-1998.
Die Enteignung ist in den §§ 85ff. BauGB geregelt und befasst sich mit der Entziehung, Belastung oder Beschränkung von Rechten an einem Grundstück, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert und dieser Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Der Entwurf ist der erste schöpferische Akt eines Architekten oder des Bauherrn. Er kann eine ungefähre Idee sein oder auch schon eine ausgereifte Darstellung des zu schaffenden Bauwerks.
Epoxidharz ist ein aus Polymeren bestehender Kunstharz von hoher Festigkeit und Beständigkeit. Er findet Verwendung in Lacken, Klebern und Gußharzen. Gußharze werden z.B für Untergrundvorbereitungen von Bodenbelägen benutzt. Bei der Verwendung sollte auf ausreichende Luftzufuhr geachtet werden. Unbedingt sollte der Hautkontakt vermieden werden.