G
(§ 12 GBO). Für jedes
Grundbuch wird eine
Grundakte geführt. Sie enthält alle Urkunden, die sich auf Grundbucheintragungen beziehen.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim Grundbuchamt geführt wird und dort auch eingesehen werden kann, soweit berechtigtes Interesse besteht (Grundbucheinsicht).
Zu den Aufgaben des
Grundbuchamts gehört es, die Grundbücher und die
Grundakten zu führen. In den meisten Bundesländern ist das
Grundbuchamt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist, in Baden-Württemberg ist es bei den Gemeinden angesiedelt.
Der Grundbuchauszug ist eine Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch . Er wird u.a. benötigt für die Beleihungsprüfung (Beleihungsunterlagen ) sowie vor dem Ankauf einer Immobilie. Voraussetzung für die Anforderungen eines Grundbuchauszugs ist ein berechtigtes Interesse (Grundbucheinsicht).
Die
Grundbuchordnung (GBO) regelt u.a. die Einrichtung des Grundbuches und die Organisation der
Grundbuchamt und enthält Verfahrensvorschriften in Bezug auf Grundbuchangelegenheiten.
Grundakte , Grundbucheinsicht.
Die Grundfläche von einem Gebäude ist die Fläche mit der ein Gebäude den Boden berührt. Umgangssprachlich wird auch von "bebauter Fläche" gesprochen.
Die im Bebauungsplan festgelegte Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche der Grundstücksfläche bebaut werden darf. Maßgebend für die Berechnung ist die Größe des Grundstücks.
Die
Grundlagenermittlung ist die erste Leistungsphase des § 15 der HOAI. In dieser Phase soll der
Architekt sich um die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe kümmern. Die Größe und der grobe Zuschnitt des Gebäudes soll ermittelt werden.
Der
Grundriss ist ein Bauplan, der den unteren Teil eines horizontalen Schnittes durch ein Bauobjekt darstellt. Er wird in der Regel 1 m über dem Fußboden gelegt, damit neben allen Wänden, Stützen und
Tür öffnungen auch die
Fenster öffnungen sichtbar werden. Neben dem
Grundriss gehören weitere Zeichnungen wie Dachaufsicht,
Ansicht und Schnitt zu den
Bauplänen .
Die Grundstücksteilung oder auch Parzellierung beschreibt die Teilung eines bestehenden Grundstücks. Grundstücksteilungen müssen durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. Erst dann können sie ins Liegenschaftskataster aufgenommen werden.